Kontakt

Kurssuche

Suchbegriffe kombinierbar durch Komma - z.B. Englisch, A2,…

So geht's…

In 5 Schritten zum besten Suchergebnis!

« Zurück

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) / Aufstiegs-BAföG

Mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) wird die Teilnahme an einer beruflichen Aufstiegsfortbildung altersunabhängig finanziell unterstützt. Sie erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Der Beitrag zum Lebensunterhalt wird als Vollzuschuss gewährt.


Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen in allen Wirtschaftsbereichen sind in der Regel förderungsfähig, wenn diese

  • gezielt auf eine öffentlich-rechtlich geregelte Prüfung nach den drei beruflichen Fortbildungsstufen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse (z.B. zum/zur Staatlich anerkannten Erzieher/in) vorbereiten,
  • mindestens 400 Unterrichtsstunden, bei Maßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen, wobei bei mehreren Maßnahmeabschnitten die Gesamtdauer maßgebend ist, und
  • in Vollzeitform insgesamt nicht länger als drei Jahre und in Teilzeitform nicht länger als vier Jahre, bei Maßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe in Teilzeitform nicht länger als 3 Jahre dauern.

Zusätzlich muss der Teilnehmer oder die Teilnehmerin über die für die Prüfungszulassung erforderliche Vorqualifikation verfügen.
Fernunterrichtslehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie neben diesen den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.


Fristen für die Antragsstellung

  • Maßnahmebeitrag: spätestens bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme oder eines jeden Maßnahmeabschnitts
  • Prüfungsgebühren: können gegen Vorlage der Rechnung nachgefördert werden.
  • Unterhaltsbeiträge und Kinderbetreuungskosten: Antragstellung jederzeit, Förderung ab Lehrgangsbeginn, frühestens jedoch ab Antragsmonat - eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.

Die am 01. August 2020 in Kraft getretene, vierte Novellierung des AFBG beinhaltet zahlreiche Verbesserungen. So werden zum einen die Fördermöglichkeiten erweitert, zum anderen finanzielle Hürden abgebaut, indem u.a. der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag von 40 auf 50 Prozent erhöht und der Unterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen als Vollzuschuss gewährt wird. Auch Alleinerziehende erhalten mehr Unterstützung.

Alle Konditionen finden Sie auf der Website der Investitionsbank Schleswig-Holstein.


Link: Investitionsbank Schleswig-Holstein files/sh/sh-link.gif

Link: Bundesministerium für Bildung und Forschung files/sh/sh-link.gif

Information: erstellt am 05.01.07, zuletzt geändert am 20.01.21
^